
In den vergangenen Jahren sind die Fälle von Identitätsmissbrauch im Rahmen der Telekommunikation gestiegen. Unter „Identitätsmissbrauch“ ist das unbefugte Sichverschaffen fremder, einer einzelnen Person zuordenbarer, Daten (sogenannter Identitätsdaten) und die Verwendung dieser Daten zu verstehen. Die Formen von Identitätsmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten sind vielfältig und entwickeln sich stets weiter. Als Phänomene können das Fälschen von Rufnummern (Spoofing) (mit dem diverse Formen von betrügerischen Anrufen/Nachrichten einhergehen), das Phishing oder SIM-Swapping genannt werden. Die gegenständliche Arbeit befasst sich unter anderem mit den strafrechtlichen Aspekten von Identitätsmissbrauch, folglich mit der Datenfälschung gemäß § 225a StGB, dem Betrug gemäß § 146 StGB und dem schweren Betrug gemäß § 147 Abs 1 Z 1 StGB, der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB, dem besonderen Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs 1 Z 8 StGB sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht gemäß § 63 DSG. Daneben werden die Ermittlungsbefugnisse der Behörden, um die Täterschaft ausfindig machen zu können (wie Auskunftsersuchen betreffend Stammdaten zu einer Rufnummer oder die Sicherstellung bzw Beschlagnahme von Datenträgern und Daten), im nationalen und europäischen Kontext dargelegt. Weiters wurden im Telekommunikationsrecht bereits einige Normen eingeführt, um Identitätsmissbrauch hintanzuhalten (zB die Identifizierungs- und Registrierungsverpflichtung gemäß § 166 Abs 2 TKG 2021 sowie Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch gemäß § 121 TKG 2021 und § 5a KEM-V 2009). Auch das Datenschutzrecht sieht spezielle Regelungen für Anbieter von Kommunikationsdiensten vor, die Letztere verpflichten, entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, um Personen vor Identitätsmissbrauch zu schützen. Jene Rechtsnormen, die die Datensicherheit betreffen, werden anhand einschlägiger Rechtsprechung beleuchtet. Im Rahmen vorliegender Arbeit wird analysiert, ob durch die genannten Rechtsgebiete tatsächlich bereits ein wirksamer Schutz gegen Identitätsmissbrauch besteht.
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