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AMA und Gemeinschaftsrecht

Authors: null Gruber;

AMA und Gemeinschaftsrecht

Abstract

Das Gemeinschaftsrecht steht nicht grundsatzlich der Einrichtung einer Organisationseinheit, der die Aufgabe der Werbung fur bestimmte agrarische Produkte (auch durch Herausstreichen besonderer Qualitaten der im betreffenden MS erzeugten Produkte) zukommt, entgegen (VwGH 4. 7. 2001, 2000/17/0200). Wenn die Bfrin darauf hinweist, dass laut dem Urteil des EuGH Rs 22/82, "Apple & Pear Development Council", die Werbung einer nationalen Korperschaft ausschlieslich fur inlandische Erzeugnisse mit dem Ziel, den Verbrauchern "zum Kauf einheimischer Erzeugnisse allein wegen des inlandischen Ursprungs zu raten" gegen Art 28 EG verstose, so ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Werbung nach dem fur die AMA bzw ihre 100%ige Tochtergesellschaft Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH masgeblichen Vorschriften dies nicht vorsehen. Die Beschwerde enthalt auch keinerlei Hinweise, dass die von der AMA und ihrer Tochter in der Praxis gesetzten Masnahmen mit den gesetzlichen Grundlagen nicht ubereinstimmten und insofern faktisch gegen das Gemeinschaftsrecht verstiesen. Im Hinblick auf die von der Behorde in der Gegenschrift zutreffend betonte Offenheit des osterr Gutesiegels auch fur Produkte auslandischer Herkunft sind die entsprechenden Bedenken der Bfrin nicht nachvollziehbar. Wie der VwGH bereits in seinem Erk v 20. 3. 2003, 2000/17/0084, festgestellt hat, unterscheidet sich die osterr Rechtslage insofern von jener, die der EuGH in seinem Urteil v 5. 11. 2002, Rs C-325/00, Kom/Deutschland, oder in seinem Urteil v 6. 11. 2003, Rs C-6/02, Kom/Frankreich, zu beurteilen hatte. In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Verstos gegen Art 28 EG auch "entsprechende Bedenken" im Lichte des Art 31 und der Art 34 ff geltend gemacht. Diese Bedenken, die nicht naher spezifiziert werden, lassen ebenfalls keinen Verstos der im Beschwerdefall angemeldeten Vorschriften bzw der Praxis der AMA und ihrer Tochter im Gemeinschaftsrecht erkennen. Ein Verstos gegen Art 31 EG konnte nur dann vorliegen, wenn ein staatliches Handelsmonopol iS Abs 1 gegeben ware. Schon mangels Regelungen uber Ausschlieslichkeitsrechte der AMA ist solches nicht der Fall, sodass nicht zu untersuchen ist, woraus die Bfrin schliest, es konnte ein Handelsmonopol vorliegen. In welcher Weise die Regelungen uber die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages gegen Art 34 ff EG betreffend die Organisation der Agrarmarkte verstosen konnten, ist mangels naherer Angaben nicht ersichtlich. Die Europaische Kom kommt in ihrer E vom 30. 6. 2004, C (2004) 2037 fin betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000-Osterreich, ausdrucklich zu dem Schluss, dass das System der Agrarmarketingbeitrage sich innerhalb der von der Kom fur die Absatzforderung betreffend agrarische Produkte gezogenen Grenzen halte. Zum Hinweis in der Beschwerde auf Art 81 EG genugt es, auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu verweisen, der an Vereinbarungen bzw Verhaltensweisen von Unternehmen anknupft. Art 81 und 82 EG gelten namlich nach der Rsp des EuGH nur fur wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative zu Tage legen. Wird dem Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Moglichkeit fur ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschliest, so sind Art 81 und 82 nicht anwendbar. In der Beschwerde wird auch die Auffassung vertreten, dass das AMA-G im Agrarbereich "auch ein Marketingmonopol, welches Art 86 EG widerspricht", schaffe. Hiezu genugt es, darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde keinerlei Hinweise dafur gegeben werden, worin die ausschliesenden Rechte iS Art 86 Abs 1 EG der AMA bestunden. Aber auch fur einen Verstos gegen Art 86 Abs 2 EG (so man die AMA als ein Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, verstehen kann) bestehen keine Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit den beihilfenrechtlichen Bedenken der Beschwerde ist den Ausfuhrungen grundsatzlich dahingehend zu folgen, dass auch Masnahmen von eigens fur das Agrarmarketing eingerichteten Rechtstragern, die ihre Mittel aus hoheitlich vorgesehenen und erhobenen Beitragen erlosen, als Beihilfen qualifiziert werden konnen, wenn die durch den Beitrag aufgebrachten Mittel in einer Weise verwendet werden, die sich aus selektiver Begunstigung einzelner Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen darstellt (zB VwGH 4. 7. 2001, 2000/17/0200; v 20. 3. 2003, 2003/17/0084). Wie sich aus dem erstgenannten Erk ergibt, stellen die nach dem AMA-G durchgefuhrten Marketingmasnahmen fur den Absatz von Eiern keine unzulassige Beihilfe nach Art 87 EG dar. Die vorliegende Beschwerde zeigt keine weiteren rechtlichen oder sachverhaltsmasigen Aspekte auf, die ein Abgehen von dieser Auffassung geboten erscheinen liesen.

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